Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, was der Käufer durch Abnahme der Ware anerkennt.
Haben bisher andere Bedingungen Gültigkeit gehabt, so treten diese Geschäftsbedingungen an deren Stelle mit Wirkung der Annahme der ersten Warenlieferung nach Bekanntgabe der Geschäftsbedingungen.
Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen ist auf die Gültigkeit des übrigen Inhalts ohne Einfluss. - Erfüllungsort ist der Lagerort der Ware. Die Lieferung erfolgt ab Schlacht- oder
Kühlhaus zu der vorgesehenen Verladezeit.
Lediglich im Falle der Lieferung der Ware mit eigenen Fahrzeugen der Verkäuferin geht das Transportrisiko zu Lasten der Verkäuferin. Während des Transports entstehende übliche Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinausgehende Gewichtsdifferenzen und/oder Mängelrügen müssen sofort bei Übernahme der Ware fernmündlich oder schriftlich geltend gemacht und der Verkäuferin Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Verspätet erhobene Einwendungen werden nicht berücksichtigt. - Eine verspätete Lieferung berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrage und gibt auch keinen Anspruch auf Schadenersatz aus irgendeinem Grunde, insbesondere nicht wegen Verzuges.
Ereignisse höherer Gewalt, ferner Verkehrs- und Betriebsstörungen, wie auch Wagen- und Brennstoffmangel, sowie Störungen bei Zulieferungsbetrieben, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern, befreien die Verkäuferin von ihrer Lieferungspflicht für die Dauer der eingetretenen Störung und ihrer Auswirkung. - Ist eine Mängelrüge rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben, so hat der Käufer der Verkäuferin Gelegenheit zur Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge zu geben.
Eine Haftung der Verkäuferin dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht.
Ist eine Mängelrüge berechtigt, so geht die Gewährleistung der Verkäuferin nach Wahl der Verkäuferin auf
a) Nachlieferung einer mangelfreien Ware, b) Wandelung, c) Minderung.
Jedwede Schadensersatzansprüche wegen eines durch einen Fehler der gelieferten Ware entstandenen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen. - Die Bezahlung der Ware hat ohne Abzug innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware zu erfolgen, es sei denn, dass abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, die schriftlich bestätigt worden sind.
Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Falle ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen. Zahlungen in Wechseln sind nur zulässig, wenn eine Wechselhergabe vorher vereinbart worden ist. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. - Kommt ein Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, oder stellt sich, wenn einem Käufer Stundung oder Kredit gewährt worden ist, heraus, dass die finanziellen Verhältnisse zur Kreditgewährung nicht geeignet sind, so werden alle bestehenden Ansprüche der Verkäuferin sofort fällig, auch die Ansprüche aus noch laufenden Wechseln, und die Verkäuferin ist, ohne dass ihre Entscheidung irgendeiner Nachprüfung unterliegt, berechtigt, nach ihrer Wahl Zahlung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für alle bestehenden Ansprüche zu verlangen. Kommt der Käufer dem Verlangen der Verkäuferin nicht innerhalb von 3 Tagen nach, so ist die Verkäuferin berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie die gelieferte Ware sofort wieder in Besitz zu nehmen.
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) – bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Der Käufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Hierfür gelten folgende Vereinbarungen.- Wird die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt und ist bei der neu entstandenen Ware unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht nur unwesentlicher Bestandteil, überträgt der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt auf uns das Eigentum der entstehenden Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer diese Sache für uns verwahrt.
- Durch die Verarbeitung der Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für die Verkäuferin vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
- Der Käufer ist auch berechtigt, die Vorbehaltsware, bzw. die neu entstandene Ware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Er tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder, wenn sie mit anderen Gegenständen verarbeitet oder vermischt ist, in Hohe des Anteils, in dem die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache erworben hat, dergestalt an uns ab, dass die gegen den Dritten entstandene Forderung auf uns übergeht, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
- Der Käufer ist bei Zahlung von Dritten an ihn verpflichtet, die der Verkäuferin aus ordnungsgemäßer Veräußerung zugehenden Erlösanteile gesondert zu erfassen, aufzubewahren und an die Verkäuferin abzuführen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung erfüllt den Tatbestand der Unterschlagung bzw. der Kommissionsuntreue. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen der Drittschuldner – gegebenenfalls mit dem erworbenen Miteigentumsanteil an der neuen Sache – aufzugeben. Die Verkäuferin ist berechtigt, dem Drittschuldner von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen.
- Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur oder Frachtführer gegenüber, dem die Ware auf Antrag des Käufers oder auf unsere Veranlassung hin übergeben wurde.
- Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 40 % übersteigt, wird die Verkäuferin die vollbezahlte Lieferung nach ihrer Wahl freigeben.
- Wird die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt und ist bei der neu entstandenen Ware unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht nur unwesentlicher Bestandteil, überträgt der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt auf uns das Eigentum der entstehenden Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer diese Sache für uns verwahrt.
- Als Gerichtsstand für alle gegenseitigen Rechtsbeziehungen wird Duisburg vereinbart.